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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der ATMOSports GmbH, Zürich, Schweiz

 

Version: 01/2026

 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der ATMOSports GmbH, Zürich, Schweiz („ATMOS“), gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Institutionen („Kunde“).

1.2 Diese AGB gelten insbesondere für Beratungsleistungen, Konzeption, Planung, Projektmanagement, technische Beurteilungen und Abnahmen, Ausschreibungsunterstützung, Lieferung und Vermietung von Hardware, Software- und Plattformleistungen, Installation, Inbetriebnahme, Schulung, Wartung, Support und sonstige damit verbundene Leistungen.

1.3 Diese AGB sind nicht für Verträge mit Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt.

1.4 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn ATMOS ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die Annahme einer Bestellung oder die Erbringung einer Leistung stellt keine Zustimmung zu den Bedingungen des Kunden dar.

1.5 Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, sofern sie bei Abschluss des jeweiligen Vertrags einbezogen werden.

 

2. Vertragsgrundlagen und Rangfolge

2.1 Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag, Statement of Work, Leistungsverzeichnis, Pflichtenheft oder einer vergleichbaren Projektvereinbarung.

2.2 Bei Widersprüchen gilt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, folgende Rangfolge:

a. individuell unterzeichneter Vertrag oder Auftrag;
b. Angebot beziehungsweise Statement of Work von ATMOS;
c. technische Spezifikationen und vereinbarte Anhänge;
d. diese AGB;
e. allfällige weitere ausdrücklich einbezogene Dokumente.

2.3 Angaben in Präsentationen, Broschüren, auf Websites oder in allgemeinen Produktunterlagen dienen der Information und werden nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärt wurden.

2.4 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Formvorgabe.

 

3. Angebot und Vertragsabschluss

3.1 Angebote von ATMOS sind während der darin angegebenen Frist verbindlich. Fehlt eine Frist, ist das Angebot während 30 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum gültig.

3.2 Ein Vertrag kommt zustande durch:

a. Unterzeichnung eines Vertrags oder Angebots;
b. schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung durch ATMOS;
c. Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Kunden; oder
d. Annahme einer Bestellung durch ATMOS.

3.3 Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von ATMOS in Textform bestätigt wurden.

3.4 ATMOS ist berechtigt, einen Auftrag abzulehnen, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, an der rechtlichen Zulässigkeit des Projekts oder an der sicheren und fachgerechten Ausführung bestehen.

 

4. Leistungsumfang

4.1 ATMOS erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit der branchenüblichen Sorgfalt.

4.2 Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, erbringt ATMOS ihre Leistungen als sorgfältige Dienstleistung. Insbesondere stellen Beratungen, technische Empfehlungen, Bewertungen, Kostenannahmen, Prognosen und Projektpläne keine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Erfolg dar.

4.3 Nur die im Vertrag ausdrücklich aufgeführten Leistungen sind geschuldet. Nicht ausdrücklich enthaltene Leistungen gelten als Zusatzleistungen und werden separat vergütet.

4.4 Zusatzleistungen können insbesondere entstehen durch:

a. nachträgliche Änderungen des Projektumfangs;
b. zusätzliche Meetings, Site Visits, Tests oder Abnahmen;
c. Leistungen ausserhalb der vereinbarten Arbeitszeiten;
d. Verzögerungen oder Mehraufwand im Verantwortungsbereich des Kunden oder Dritter;
e. unvollständige, fehlerhafte oder verspätete Informationen;
f. zusätzliche Dokumentations-, Compliance- oder Reportinganforderungen;
g. Änderungen gesetzlicher, behördlicher, technischer oder veranstaltungsbezogener Anforderungen;
h. zusätzliche Sicherheits-, Zugangs- oder Akkreditierungsanforderungen.

4.5 ATMOS darf Leistungen in sachlich vertretbarem Umfang an technische Entwicklungen, geänderte Vorschriften, Liefermöglichkeiten oder Projektbedingungen anpassen, sofern dadurch die vertraglich vereinbarte Hauptfunktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

5. Change Requests

5.1 Änderungswünsche des Kunden sind ATMOS in Textform mitzuteilen.

5.2 ATMOS prüft die Auswirkungen der gewünschten Änderung auf Leistungsumfang, Termine, Ressourcen, Risiken und Vergütung. Soweit erforderlich, unterbreitet ATMOS dem Kunden einen Change Request oder ein Nachtragsangebot.

5.3 ATMOS ist nicht verpflichtet, eine Änderung umzusetzen, bevor die Auswirkungen und die zusätzliche Vergütung vereinbart wurden.

5.4 Ist aus Sicherheits-, Termin- oder Schadensminderungsgründen eine sofortige Entscheidung erforderlich, darf ATMOS angemessene Massnahmen treffen und den daraus entstehenden Aufwand zusätzlich verrechnen.

 

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1 Der Kunde stellt ATMOS rechtzeitig und kostenlos alle Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Zugänge, Ansprechpartner, Arbeitsmittel und sonstigen Voraussetzungen zur Verfügung, die für die Leistungserbringung erforderlich sind.

6.2 Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für:

a. die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen;
b. rechtzeitige Entscheidungen, Freigaben und Abnahmen;
c. Zugang zu Veranstaltungsorten, Stadien, Gebäuden und technischen Anlagen;
d. erforderliche Akkreditierungen, Arbeitserlaubnisse und Sicherheitsfreigaben;
e. geeignete Strom-, Netzwerk-, Tragwerks-, Befestigungs- und Infrastrukturbedingungen;
f. die Koordination mit Eigentümern, Betreibern, Veranstaltern und anderen Lieferanten, soweit nicht ausdrücklich ATMOS übertragen;
g. die Einhaltung lokaler gesetzlicher und behördlicher Anforderungen im Verantwortungsbereich des Kunden;
h. die Sicherung und Freigabe von Daten, Inhalten, Marken, Logos und sonstigen Materialien.

6.3 Verzögert oder erschwert der Kunde die Leistungserbringung, verlängern sich die vereinbarten Termine angemessen. ATMOS darf den dadurch verursachten Mehraufwand zu den vereinbarten oder üblichen Ansätzen verrechnen.

6.4 Der Kunde hat erkennbare Fehler, Unklarheiten oder Widersprüche in Unterlagen und Leistungen von ATMOS unverzüglich mitzuteilen.

6.5 Der Kunde ist für Entscheidungen verantwortlich, die entgegen einer Empfehlung oder Warnung von ATMOS getroffen werden.

 

7. Mitarbeitende und Subunternehmer

7.1 ATMOS bestimmt die zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeitenden grundsätzlich selbst.

7.2 ATMOS ist berechtigt, verbundene Unternehmen, Spezialisten, Lieferanten und Subunternehmer einzusetzen.

7.3 Soweit eine bestimmte Person als Schlüsselperson bezeichnet wurde, bemüht sich ATMOS um deren Einsatz. Bei Ausfall darf ATMOS eine entsprechend qualifizierte Ersatzperson einsetzen.

7.4 Zwischen dem Kunden und den von ATMOS eingesetzten Personen entsteht kein Arbeitsverhältnis.

 

8. Termine und Verzögerungen

8.1 Termine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

8.2 Terminangaben setzen voraus, dass der Kunde sämtliche Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt und vereinbarte Zahlungen leistet.

8.3 Bei Verzögerungen aufgrund von Umständen ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von ATMOS verlängern sich Fristen angemessen. Dies gilt insbesondere bei:

a. Liefer- oder Produktionsengpässen;
b. Transport- und Zollverzögerungen;
c. behördlichen Massnahmen;
d. Änderungen des Veranstaltungs- oder Bauablaufs;
e. fehlenden Zugängen oder Akkreditierungen;
f. Verzögerungen anderer Lieferanten;
g. höherer Gewalt;
h. nachträglichen Änderungen des Leistungsumfangs.

8.4 ATMOS informiert den Kunden über erkennbare wesentliche Verzögerungen.

8.5 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, berechtigen Verzögerungen den Kunden nicht zu Vertragsstrafen, pauschaliertem Schadenersatz oder zum Ersatz entgangenen Gewinns.

 

9. Höhere Gewalt

9.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf Ereignissen beruht, die ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen.

9.2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien und Pandemien, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Streiks, behördliche Anordnungen, Grenzschliessungen, Energieausfälle, Cyberangriffe auf wesentliche Infrastrukturen, Transportstörungen, Embargos sowie erhebliche und nicht vorhersehbare Lieferengpässe.

9.3 Die betroffene Partei informiert die andere Partei so bald wie zumutbar.

9.4 Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 60 Tage und ist eine Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar, kann jede Partei die betroffenen, noch nicht erbrachten Leistungen in Textform beenden. Bereits erbrachte Leistungen und nachweislich eingegangene Verpflichtungen sind zu vergüten.

 

10. Preise, Steuern und Spesen

10.1 Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, exklusive Mehrwertsteuer, Zölle, Abgaben, Bewilligungsgebühren und vergleichbarer öffentlicher Belastungen.

10.2 Reisezeit, Reisekosten, Unterkunft, Verpflegung, Transporte, Versand, Versicherungen, Zollkosten, Akkreditierungen und sonstige projektbezogene Auslagen werden zusätzlich verrechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.

10.3 Spesen werden nach tatsächlichem Aufwand oder gemäss der im Angebot festgelegten Spesenregelung verrechnet.

10.4 Bei Leistungen nach Aufwand gelten die im Angebot aufgeführten Stundensätze oder Tagessätze. Fehlen solche, gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung üblichen Ansätze von ATMOS.

10.5 Budget-, Mengen- und Aufwandsschätzungen sind keine verbindlichen Festpreise, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wurden.

10.6 Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten darf ATMOS ihre Preise einmal jährlich angemessen an veränderte Lohn-, Beschaffungs-, Energie-, Versicherungs-, Reise- oder Betriebskosten anpassen. ATMOS informiert den Kunden mindestens 30 Tage im Voraus.

 

11. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

11.1 Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern im Vertrag keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.

11.2 ATMOS darf Vorauszahlungen, Teilzahlungen, Akontozahlungen oder Sicherheiten verlangen.

11.3 Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde ohne weitere Mahnung einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr. ATMOS darf zusätzlich angemessene Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten verlangen.

11.4 Der Kunde darf Forderungen von ATMOS nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen verrechnen.

11.5 Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur hinsichtlich des von einem nachgewiesenen Mangel unmittelbar betroffenen Teils der Vergütung ausgeübt werden.

11.6 Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, darf ATMOS nach angemessener Mitteilung:

a. Leistungen aussetzen;
b. weitere Leistungen von Vorauszahlung oder Sicherheiten abhängig machen;
c. eingeräumte Zahlungsziele widerrufen;
d. nach erfolgloser Nachfrist vom betroffenen Vertrag zurücktreten beziehungsweise ihn beenden.

11.7 Eine Leistungsaussetzung aufgrund eines Zahlungsverzugs verlängert vereinbarte Termine entsprechend und begründet keinen Verzug von ATMOS.

 

12. Lieferung, Gefahr und Eigentum

12.1 Lieferort, Lieferbedingungen und Incoterms ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag oder Angebot.

12.2 Fehlt eine besondere Vereinbarung, erfolgt die Lieferung ab dem von ATMOS bestimmten Lager- oder Übergabeort.

12.3 Nutzen und Gefahr gehen nach der vereinbarten Lieferklausel, andernfalls bei Übergabe an den Transporteur oder an den Kunden auf den Kunden über.

12.4 An gelieferter Ware bleibt ATMOS bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher damit zusammenhängender Forderungen Eigentümerin. Der Kunde ermächtigt ATMOS, einen Eigentumsvorbehalt in den zuständigen Registern eintragen zu lassen und wirkt an allen erforderlichen Handlungen mit.

12.5 Der Kunde darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen oder anderweitig belasten.

12.6 Bei Mietmaterial bleibt ATMOS beziehungsweise der jeweilige Eigentümer uneingeschränkt Eigentümer. Der Kunde behandelt das Material sorgfältig und gibt es vollständig, gereinigt und im vertragsgemässen Zustand zurück.

 

13. Installation und Arbeitsbedingungen

13.1 Der Kunde sorgt für sichere, gesetzeskonforme und geeignete Arbeitsbedingungen am Einsatzort.

13.2 Der Kunde informiert ATMOS vor Arbeitsbeginn über besondere Gefahren, Sicherheitsvorschriften, Zugangsbedingungen und erforderliche Schutzausrüstung.

13.3 ATMOS darf Arbeiten unterbrechen oder verweigern, wenn Sicherheits-, Gesundheits-, Bewilligungs- oder Complianceanforderungen nicht erfüllt sind.

13.4 Die daraus entstehenden Verzögerungen und Mehrkosten trägt der Kunde, soweit die Ursache nicht von ATMOS zu vertreten ist.

13.5 Bauliche, statische, elektrische oder infrastrukturelle Voraussetzungen werden nur geprüft, wenn dies ausdrücklich zum Leistungsumfang von ATMOS gehört. Andernfalls ist der Kunde für deren Eignung und fachgerechte Prüfung verantwortlich.

14. Prüfung, Abnahme und Mängelrüge

14.1 Soweit eine Abnahme vorgesehen ist, zeigt ATMOS dem Kunden die Abnahmebereitschaft an.

14.2 Der Kunde prüft die Leistung innerhalb der vereinbarten Frist. Fehlt eine solche, erfolgt die Prüfung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Übergabe oder Anzeige der Abnahmebereitschaft.

14.3 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn:

a. der Kunde die Leistung schriftlich oder elektronisch abnimmt;
b. der Kunde die Leistung produktiv nutzt;
c. die Abnahmeprüfung erfolgreich abgeschlossen wurde;
d. der Kunde innerhalb der Prüfungsfrist keine wesentlichen Mängel in Textform meldet; oder
e. der Kunde die Abnahme ohne sachlichen Grund verzögert.

14.4 Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Sie werden in einer Mängelliste festgehalten und innerhalb einer angemessenen Frist behoben.

14.5 Der Kunde hat Mängel konkret und nachvollziehbar zu beschreiben und ATMOS die zur Prüfung erforderlichen Informationen und Zugänge zu gewähren.

14.6 Für unbewegliche Werke, Baumängel und andere Fälle, in denen zwingendes Recht besondere Prüfungs-, Rüge- oder Nachbesserungsrechte vorsieht, gehen die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen den vorstehenden Regelungen vor.

 

15. Gewährleistung und Nachbesserung

15.1 ATMOS gewährleistet, dass ihre Leistungen bei Übergabe beziehungsweise Abnahme im Wesentlichen den ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen entsprechen.

15.2 Bei rechtzeitig gemeldeten und von ATMOS zu vertretenden Mängeln hat ATMOS zunächst das Recht, nach eigener Wahl nachzubessern, die betroffene Leistung erneut zu erbringen oder mangelhafte Teile zu ersetzen.

15.3 Der Kunde setzt ATMOS eine angemessene Frist zur Nachbesserung.

15.4 Schlägt die Nachbesserung nach angemessenen Versuchen fehl, kann der Kunde eine verhältnismässige Herabsetzung der Vergütung verlangen. Ein Rücktritt beziehungsweise eine Wandelung ist nur bei einem wesentlichen Mangel zulässig, der die vertragsgemässe Nutzung erheblich beeinträchtigt.

15.5 Keine Gewährleistung besteht insbesondere für Mängel oder Störungen, die verursacht wurden durch:

a. unsachgemässe Nutzung oder Bedienung;
b. Eingriffe des Kunden oder nicht autorisierter Dritter;
c. ungeeignete Strom-, Netzwerk-, Klima-, Tragwerks- oder Umgebungsbedingungen;
d. nicht von ATMOS gelieferte Hard- oder Software;
e. normale Abnutzung und Verschleissteile;
f. Nichtbeachtung von Wartungs-, Betriebs- oder Sicherheitsanweisungen;
g. vom Kunden verlangte Abweichungen von Empfehlungen von ATMOS;
h. höhere Gewalt oder äussere Einwirkungen.

15.6 Herstellergarantien für Drittprodukte werden im Umfang ihrer Übertragbarkeit an den Kunden weitergegeben. ATMOS übernimmt keine weitergehende Garantie für Drittprodukte.

15.7 Zwingende gesetzliche Gewährleistungs- und Nachbesserungsrechte bleiben vorbehalten.

 

16. Wartung und Support

16.1 Wartung, Support, Inspektionen und Serviceleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

16.2 Wartungsintervalle und Reaktionszeiten sind Zielwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als garantierte Service Levels vereinbart wurden.

16.3 Der Kunde ermöglicht rechtzeitig den Zugang zu Anlagen, Systemen, Daten und Ansprechpartnern.

16.4 Leistungen ausserhalb des vereinbarten Wartungsumfangs werden zusätzlich verrechnet.

16.5 Remote-Support setzt eine geeignete und sichere Fernzugriffsmöglichkeit voraus. Der Kunde ist für die erforderlichen Berechtigungen und technischen Voraussetzungen verantwortlich.

 

17. Software, Plattformen und digitale Leistungen

17.1 Soweit ATMOS Software, Plattformen oder digitale Werkzeuge bereitstellt, erhält der Kunde für die Vertragsdauer ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang.

17.2 Der Kunde darf Software und Plattformen nicht kopieren, bearbeiten, rückentwickeln, dekompilieren, Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des vereinbarten Zwecks nutzen, soweit dies nicht zwingend gesetzlich erlaubt ist.

17.3 ATMOS kann Software und Plattformen weiterentwickeln und aktualisieren. Funktionen dürfen angepasst werden, sofern die vereinbarte Hauptfunktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

17.4 ATMOS gewährleistet keine unterbrechungs- oder fehlerfreie Verfügbarkeit. Wartungsfenster, Sicherheitsupdates sowie Störungen von Telekommunikations-, Hosting- oder Drittanbietern können zu Einschränkungen führen.

17.5 Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten und Inhalte verantwortlich, soweit keine separate Datensicherungsleistung vereinbart wurde.

18. Geistiges Eigentum

18.1 Sämtliche vorbestehenden Rechte von ATMOS, insbesondere an Methoden, Konzepten, Kalkulationsmodellen, Vorlagen, Prozessen, Software, Tools, Datenbanken, Designs, Zeichnungen, technischen Lösungen, Know-how und Dokumentationen, verbleiben bei ATMOS.

18.2 Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde an den speziell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck.

18.3 Eine weitergehende Nutzung, Bearbeitung, Weitergabe, Vervielfältigung oder kommerzielle Verwertung ist nur mit Zustimmung von ATMOS zulässig.

18.4 Allgemeines Wissen, Erfahrungen, Methoden, Ideen und Know-how, die ATMOS im Rahmen des Projekts erwirbt oder weiterentwickelt, darf ATMOS auch für andere Projekte verwenden, sofern keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.

18.5 Vom Kunden bereitgestellte Materialien, Marken, Logos, Inhalte und Daten verbleiben im Eigentum des Kunden beziehungsweise der jeweiligen Rechteinhaber. Der Kunde räumt ATMOS die für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte ein.

18.6 Der Kunde sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Materialien keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt ATMOS von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf vom Kunden bereitgestellten Materialien oder Anweisungen beruhen.

 

19. Vertraulichkeit

19.1 Beide Parteien behandeln alle nicht öffentlichen kaufmännischen, technischen, organisatorischen und sonstigen Informationen der anderen Partei vertraulich.

19.2 Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertrags verwendet und nur solchen Mitarbeitenden, verbundenen Unternehmen, Beratern und Subunternehmern zugänglich gemacht werden, die sie zur Vertragserfüllung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

19.3 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die:

a. bereits öffentlich bekannt sind;
b. ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden;
c. der empfangenden Partei bereits rechtmässig bekannt waren;
d. rechtmässig von einem Dritten erhalten wurden;
e. unabhängig entwickelt wurden; oder
f. aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

19.4 Die Vertraulichkeitspflicht gilt während der Vertragsdauer und fünf Jahre darüber hinaus. Geschäftsgeheimnisse sind so lange vertraulich zu behandeln, wie sie Geschäftsgeheimnisse darstellen.

20. Datenschutz

20.1 Beide Parteien bearbeiten Personendaten in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Datenschutzrecht.

20.2 Jede Partei ist für die von ihr verantwortete Datenbearbeitung selbst verantwortlich.

20.3 Soweit ATMOS Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet, schliessen die Parteien bei Bedarf eine separate Vereinbarung über die Auftragsbearbeitung.

20.4 ATMOS darf zur Leistungserbringung geeignete Dienstleister und Unterauftragnehmer im In- und Ausland einsetzen. Erforderliche Schutzmassnahmen bei grenzüberschreitenden Datenübermittlungen bleiben vorbehalten.

20.5 Der Kunde stellt sicher, dass er Personendaten, Zugänge und Kontaktdaten rechtmässig an ATMOS übermitteln darf.

 

21. Compliance, Exportkontrolle und Sanktionen

21.1 Beide Parteien halten die auf sie anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein, insbesondere Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung, Geldwäschereibekämpfung, Exportkontrolle, Sanktionen, Arbeitssicherheit und zum fairen Wettbewerb.

21.2 Der Kunde darf Leistungen, Produkte, Software oder technische Informationen von ATMOS nicht unter Verstoss gegen Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften verwenden, weitergeben oder ausführen.

21.3 ATMOS darf Leistungen aussetzen oder einen Vertrag beenden, wenn dessen Durchführung gegen anwendbare Gesetze, Sanktionen, behördliche Anordnungen oder verbindliche Compliancevorgaben verstossen könnte.

21.4 Die Parteien informieren sich über erkennbare Compliance- oder Interessenkonflikte, die das Projekt wesentlich beeinflussen können.

 

22. Haftung

22.1 ATMOS haftet für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ATMOS verursacht wurden, sowie in Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich zulässig ist.

22.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ATMOS nur für direkte und vorhersehbare Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht entstehen.

22.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die gesamte Haftung von ATMOS aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag auf die vom Kunden für die konkret schadenverursachende Leistung bezahlte Nettovergütung begrenzt, höchstens jedoch auf die gesamte Nettovergütung des betreffenden Auftrags.

22.4 Bei laufenden oder wiederkehrenden Verträgen ist die Haftung auf die während der zwölf Monate vor Eintritt des schadenverursachenden Ereignisses bezahlte Nettovergütung begrenzt.

22.5 Soweit gesetzlich zulässig, haftet ATMOS nicht für:

a. indirekte Schäden und Folgeschäden;
b. entgangenen Gewinn, Umsatz oder erwartete Einsparungen;
c. Produktions-, Betriebs- oder Veranstaltungsausfälle;
d. Verlust von Sponsoring-, Medien- oder Werbeeinnahmen;
e. Verlust oder Beschädigung von Daten;
f. Reputationsschäden;
g. Ansprüche Dritter gegen den Kunden;
h. Vertragsstrafen oder pauschalierten Schadenersatz, die der Kunde Dritten schuldet.

22.6 ATMOS haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen unabhängiger Drittanbieter, Veranstalter, Venue-Betreiber, Netzbetreiber, Transportunternehmen, Hersteller oder anderer vom Kunden beauftragter Parteien, soweit ATMOS deren Verhalten nicht zu vertreten hat.

22.7 Empfehlungen und Bewertungen von ATMOS beruhen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen. ATMOS haftet nicht für Folgen unvollständiger oder unrichtiger Angaben des Kunden oder Dritter.

22.8 Eine Haftungsbeschränkung zugunsten von ATMOS gilt auch zugunsten ihrer Mitarbeitenden, Organe, verbundenen Unternehmen und beigezogenen Hilfspersonen.

22.9 Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere die Haftung für Personenschäden und nach dem Produktehaftpflichtrecht, bleiben vorbehalten.

 

23. Freistellung

23.1 Der Kunde stellt ATMOS von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die entstehen aus:

a. einer vertragswidrigen oder rechtswidrigen Nutzung der Leistungen;
b. vom Kunden bereitgestellten Inhalten, Materialien oder Anweisungen;
c. einer Verletzung von Schutzrechten Dritter durch Materialien des Kunden;
d. einer Verletzung gesetzlicher oder behördlicher Pflichten im Verantwortungsbereich des Kunden.

23.2 ATMOS informiert den Kunden über entsprechende Ansprüche und ermöglicht ihm, an der Abwehr mitzuwirken.

 

24. Vertragsdauer und Beendigung

24.1 Der Vertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt und endet mit vollständiger Erfüllung, sofern keine feste oder unbestimmte Laufzeit vereinbart wurde.

24.2 Unbefristete Verträge können von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

24.3 Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.

24.4 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

a. eine Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und die Verletzung trotz angemessener Nachfrist nicht behebt;
b. der Kunde mit einer wesentlichen Zahlung in Verzug ist;
c. über eine Partei ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren eröffnet wird oder ernsthafte Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit bestehen;
d. die Fortsetzung des Vertrags gegen Gesetze, Sanktionen oder verbindliche Complianceanforderungen verstossen würde;
e. die sichere oder fachgerechte Durchführung dauerhaft nicht gewährleistet werden kann.

24.5 Bei vorzeitiger Beendigung vergütet der Kunde:

a. alle bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen;
b. bereits bestellte oder produzierte Waren;
c. nicht stornierbare Verpflichtungen gegenüber Dritten;
d. angemessene Abwicklungs- und Demobilisierungskosten.

24.6 Kündigt der Kunde einen Auftrag ohne von ATMOS zu vertretenden wichtigen Grund, darf ATMOS zusätzlich den entgangenen Deckungsbeitrag verlangen, soweit gesetzlich zulässig und im Einzelfall nachgewiesen.

 

25. Referenzen und Kommunikation

25.1 ATMOS verwendet den Namen und das Logo des Kunden sowie eine sachliche Projektbeschreibung nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden als Referenz.

25.2 Eine einmal erteilte Zustimmung kann aus berechtigten Gründen für zukünftige Verwendungen widerrufen werden.

25.3 Öffentliche Mitteilungen, Pressemitteilungen und Social-Media-Kommunikation über ein Projekt werden, soweit erforderlich, zwischen den Parteien abgestimmt.

 

26. Abwerbeverbot

26.1 Während der Vertragsdauer und während zwölf Monaten danach wird der Kunde keine wesentlich am Projekt beteiligten Mitarbeitenden von ATMOS direkt abwerben oder beschäftigen, ohne zuvor die Zustimmung von ATMOS einzuholen.

26.2 Allgemeine, nicht gezielt an Mitarbeitende von ATMOS gerichtete Stellenausschreibungen gelten nicht als Abwerbung.

26.3 Zwingendes Recht und das Recht der betroffenen Mitarbeitenden auf freie Berufswahl bleiben vorbehalten.

 
27. Übertragung des Vertrags

27.1 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von ATMOS übertragen.

27.2 ATMOS darf den Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten auf ein verbundenes Unternehmen übertragen, sofern dadurch die berechtigten Interessen des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

27.3 Die Abtretung von Geldforderungen durch ATMOS bleibt zulässig.

28. Mitteilungen

28.1 Vertragsbezogene Mitteilungen können per Brief oder E-Mail an die zuletzt mitgeteilten Kontaktdaten erfolgen.

28.2 Kündigungen, Rücktritte, wesentliche Mängelanzeigen und Fristsetzungen müssen mindestens in Textform erfolgen.

28.3 Änderungen von Adress-, Kontakt- oder Rechnungsdaten sind der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.

 

29. Teilunwirksamkeit

29.1 Sollte eine Bestimmung des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, undurchsetzbar oder unvollständig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

29.2 Die Parteien ersetzen die betroffene Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

29.3 Dasselbe gilt für Vertragslücken.

 

30. Anwendbares Recht

30.1 Sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen ATMOS und dem Kunden unterstehen ausschliesslich materiellem Schweizer Recht.

30.2 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („CISG“ beziehungsweise „UN-Kaufrecht“) wird ausgeschlossen.

 

31. Gerichtsstand

31.1 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Zürich, Schweiz.

31.2 ATMOS ist zusätzlich berechtigt, den Kunden an dessen Sitz oder an jedem anderen gesetzlich zuständigen Gerichtsstand zu belangen.

31.3 Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

 

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reduced English version:

1. Scope

These GTC apply to all offers, contracts, deliveries and services of ATMOSports GmbH, including consulting, project management, engineering, procurement support, hardware supply, installation, commissioning, maintenance and support.

2. Contract Documents

Individual agreements prevail over quotations, quotations prevail over these GTC.

3. Offers and Contract Formation

Offers remain valid for 30 days unless otherwise agreed. A contract is formed upon written acceptance, order confirmation or commencement of services.

4. Services

Only expressly agreed services are included. Additional services and customer-requested changes will be invoiced separately.

5. Customer Obligations

The customer shall provide all information, approvals, access and technical prerequisites required for the services.

6. Delivery and Schedule

Delivery dates depend on timely customer cooperation and may be extended in the event of force majeure or customer-caused delays.

7. Prices and Payment

Prices are exclusive of VAT and expenses unless otherwise agreed. Invoices are payable within 30 days.

8. Acceptance and Warranty

The customer shall inspect the services promptly. ATMOS is entitled to repair or replace defective work before other remedies apply.

9. Intellectual Property

ATMOS retains ownership of all pre-existing know-how, concepts, software and documentation. The customer receives a limited right of use after full payment.

10. Confidentiality

Both parties shall treat confidential information as confidential during the contract and for five years thereafter.

11. Data Protection and Compliance

Both parties comply with applicable data protection, anti-corruption, export control and sanctions laws.

12. Limitation of Liability

Subject to mandatory Swiss law, ATMOS' liability is limited to direct damages up to the contract value. Liability for indirect damages, loss of profit and consequential losses is excluded. Liability for wilful misconduct and gross negligence cannot be excluded.

13. Termination

Contracts may be terminated for material breach after a reasonable cure period.

14. Governing Law

Swiss substantive law applies. The CISG is excluded.

15. Jurisdiction

Exclusive place of jurisdiction is Zurich, Switzerland, subject to mandatory law.

 

ATMOSports GmbH | Ackerstrasse 53 | 8005 Zürich | Schweiz | CHE-316.426.464

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